Informationen zur EU-Steuerrichtlinie 2021
Seit dem 1. Juli 2021 wurde für die Länder der Europäischen Union (EU) eine neue Mehrwertsteuerregelung für den elektronischen Handel („Digitalpaket 2021 der EU”) eingeführt, die sich auf Verkäufe von Waren an EU-Verbraucher über Online-Marktplätze auswirken.
Ziel der Regelungen
- Vereinheitlichung der länderspezifischen Umsatzsteuer-Registrierungspflichten
- Schließen der europaweiten E-Commerce bestehenden Umsatzsteuer-Betrugslücke in Milliardenhöhe
Wer ist von den Änderungen betroffen?
- Händler mit Sitz in der EU, die Ware aus einem Lager außerhalb der EU liefern
- Händler mit Sitz in der EU, die keine deutsche Umsatzsteuer-ID oder deutsche Steuernummer bei uns hinterlegt haben, oder das OSS-Verfahren. nutzen
- Händler aus einem Nicht-EU-Land (z.B. China, USA oder Großbritannien), bei denen der Warenwert der Sendung 150 Euro nicht übersteigt.
Die Änderungen sind nicht relevant für Sie, wenn Ihr Unternehmenssitz Deutschland ist, Sie keine Waren von außerhalb der EU verschicken und Sie ausschließlich an Kunden in Deutschland verkaufen.
Wesentliche Änderungen seit dem 1. Juli 2021
Kaufland Global Marketplace gilt in den folgenden Situationen als „Fiktiver Lieferer” und ist verpflichtet, die Umsatzsteuer auf B2C-Warenverkäufe auf Kaufland Global Marketplace zu ermitteln und abzuführen.
Von dieser Änderung sind Sie betroffen, wenn bei Ihnen die folgenden Transaktionen für B2C Verkäufe auf Kaufland Global Marketplace anfallen:
- Warensendungen, die von einem EU-Standort an EU-Kunden versandt werden, wenn ein Händler nicht in der EU ansässig ist
- Warensendungen, die von einem Nicht-EU-Standort direkt an EU- Kunden versandt werden, wenn der Sachwert der Sendung 150 Euro nicht übersteigt
Bestehende Lieferschwellen für den Fernverkauf von Waren innerhalb der EU werden abgeschafft und durch einen neuen EU-weiten Schwellenwert von 10.000 Euro ersetzt. Haben Sie die Lieferschwelle überschritten, werden Sie damit in jedem Mitgliedstaat, in welchem Sie Fernverkäufe tätigen, registrierungspflichtig.
Aufgrund von betrieblichen Entscheidungen werden wir Händler, die unter die neue Lieferschwelle fallen, genauso behandeln wie diejenigen, die darüber liegen.
Einführung des besonderen Meldeverfahrens „One-Stop-Shop“ (OSS), das es Händlern ermöglicht, die Umsatzsteuer auf ihre Fernverkäufe in der gesamten EU im Rahmen einer einzigen Umsatzsteueranmeldung zentral abzuführen. So kann eine Registrierung in mehreren Mitgliedstaaten vermieden werden. Unabhängig von dieser Regelung fordert das deutsche Umsatzsteuergesetz in 22f Abs. 1 Nr. 3 die Aufzeichnung einer deutschen Umsatzsteuer-ID für alle Händler, die Waren an deutsche Endkunden verkaufen.
Eine Ausnahme gilt für Händler mit Sitz in der EU, die das OSS-Verfahren nutzen. Das heißt, Sie können entweder eine deutsche Umsatzsteuer-ID und eine deutsche Steuernummer in Ihrem Händler-Account hinterlegen, oder Sie nutzen den OSS und hinterlegen die Umsatzsteuer-ID des Mitgliedstaats, in dem Sie sich im OSS angemeldet haben.
Abschaffung der Einfuhrumsatzsteuerbefreiung beim Import von Waren mit einem Wert bis zu 22 Euro, womit alle Warensendungen ab dem 1. Juli 2021 der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen. Durch das neue „Import-One-Stop-Shop“-Verfahren (IOSS) können Warensendungen bis zu 150 Euro in Zukunft von der Einfuhrumsatzsteuer befreit werden.
Sie sind von der Änderung betroffen, wenn sie Waren in die EU importieren und der Sachwert der Sendung 150 Euro nicht übersteigt.
Was hat sich für Händler nach dem 1. Juli geändert, wenn ein „Fiktiver Lieferer“-Modell besteht?
Kaufland Global Marketplace wird im Rahmen einer rechtlichen Fiktion so behandelt, als hätte der Online-Marktplatz die Ware selbst von der Online-Händlerin oder vom Online-Händler erworben und an die Endkundschaft geliefert.
Dieses neue Verfahren bringt einige Änderungen in Bezug auf Abrechnungsdokumente (gegenüber Ihnen und dem Endkunden) und der Kommissionierung beziehungsweise dem Versand der Ware mit sich:
Steuerabfuhr
Sobald der Fall des „Fiktiver Lieferer“-Modells vorliegt, tritt Kaufland Global Marketplace als umsatzsteuerrechtlicher Verkäufer der Ware auf, ermittelt diese und führt sie an Ihrer Stelle ab. Ihre Auszahlungen werden in diesen Fällen keine Umsatzsteuer enthalten, da Sie nicht mehr für die Abführung der Umsatzsteuer verantwortlich sind.
Abrechnungsdokumente
Kaufland Global Marketplace wird Ihnen für die Verkäufe innerhalb des „Fiktiver Lieferer“-Modells über Kaufland Global Marketplace eine monatliche steuerliche Gutschrift pro Lagerland bereitstellen.
Endkundenrechnung
Für den Fall des „Fiktiver Lieferer“-Modells wird Kaufland Global Marketplace eine Rechnung für die verkaufte Ware an die Endkundin oder den Endkunden senden. Sie bleiben natürlich nach wie vor Vertragspartner der Kundin oder des Kunden und sind wie bereits heute für die Produkthaftung und Gewährleistung verantwortlich.
Import aus Nicht-EU Land
Erfolgt die Warenlieferung aus einem Nicht-EU Land, sind Sie für die Einfuhr zuständig und müssen die Ware mit dem Incoterm „Delivery Duty Paid” (DDP) einführen. Sendungen, die in den Rahmen des „Fiktiver Lieferer“-Modells fallen, können durch das neue „Import-One-Stop-Shop“-Verfahren (IOSS) von der Einfuhrumsatzsteuer befreit werden.
Versand der Bestellung aus einem Nicht-EU-Land
Es ist notwendig, dass Sie die Artikel einer Bestellung eines Warenlagers zusammen in einem Paket versenden.
Bitte beachten Sie, dass diese Änderungen keine Auswirkungen auf Transaktionen außerhalb des „Fiktiver Lieferer”-Modells haben. Hier ergeben sich keine Änderungen in Bezug auf die aktuell geltenden Anforderungen zur Abfuhr der Umsatzsteuer.
Die wesentlichen Änderungen haben wir in einem kurzen Video und im Folgenden im Detail für Sie zusammengefasst:
Was müssen Sie tun?
Kaufland Global Marketplace als Marktplatz benötigt von Ihnen als Grundlage zur Abführung der Umsatzsteuer und der Erstellung der Abrechnungsdokumente im „Fiktiver Lieferer”-Modell zusätzliche Informationen. Um den Aufwand auf Ihrer Seite möglichst gering zu halten, haben wir die Abfrage im Seller Portal an Ihren Firmensitz gekoppelt:
Firmensitz außerhalb der EU:
- Abfrage zur Unterhaltung einer Betriebsstätte in der EU und falls eine Betriebsstätte vorhanden sein sollte, Bereitstellung einer Betriebsstättenbescheinigung und Ertragssteuernummer
- Anlage aller vorhandenen Lager in Ihren Lagereinstellungen. Das betrifft auch Lager eines Fulfillment- oder Dropshipping-Dienstleisters, falls Sie diesen nutzen sollten.
- Zuordnung aller vorhandenen Lager zu Ihren Angeboten
Firmensitz innerhalb der EU:
- Anlage aller vorhandenen Nicht-EU Lager in Ihren Lagereinstellungen
- Fall Sie ein Nicht-EU Lager hinterlegt haben sollten und gleichzeitig ein EU-Lager: Zuordnung aller vorhanden Lager zu Ihren Angeboten
Webinar (EN/CN)
Disclaimer
Die Informationen auf dieser Seite und die durch Kaufland Global Marketplace bereitgestellte Abrechnungsdokumente stellen keine steuerliche Beratung dar und ersetzen diese nicht. Bitte kontaktieren sie Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater, falls sich aus der neuen EU Steuerrichtlinie Änderungen ergeben.